Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst
1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von zehn Stunden und
2.Ziffer 2ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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