Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 56 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 56, ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins“mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
2.Ziffer 2“mit gutem Erfolg bestanden”,
3.Ziffer 3“mit Erfolg bestanden” oder
4.Ziffer 4“nicht bestanden”.
(3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Note “befriedigend” oder eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
(4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist “mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit gutem Erfolg bestanden” aus.
(5)Absatz 5,Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit “genügend” benotet sind.
(6)Absatz 6,Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 62) einzutragen.Die Gesamtleistung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist im Zeugnis (Paragraph 62,) einzutragen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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