Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1.Ziffer einsdie gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,
2.Ziffer 2die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und
3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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