§ 44 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildung – NFS

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in Anlage 5 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  3. (3)Absatz 3,Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie in der Anlage 5 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
    2. 2.Ziffer 2dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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