§ 40 San-AV Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Zulassung zur Ausbildung – NFS
  1. (1)Absatz eins,Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist
    1. 1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem und
    3. 3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
  2. (2)Absatz 2,Der Eingangstest ist in Form einer
    1. 1.Ziffer einsmündlichen oder
    2. 2.Ziffer 2schriftlichen
    Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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