Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Zulassung zur Ausbildung – NFS
(1)Absatz eins,Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist
1.Ziffer einseine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,
2.Ziffer 2der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem und
3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2)Absatz 2,Der Eingangstest ist in Form einer
1.Ziffer einsmündlichen oder
2.Ziffer 2schriftlichen
Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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