Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat
1.Ziffer einsdurch Krankheit oder Entbindung oder
2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2)Absatz 2,Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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