Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen zum Rettungssanitäter gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den §§ 36 bis 39 anderes ergibt. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen zum Rettungssanitäter gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Paragraphen 36 bis 39 anderes ergibt.
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