Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildung zum Notfallsanitäter umfasst
1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
2.Ziffer 2eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen im Mindestumfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können, sowie
3.Ziffer 3ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
(2)Absatz 2,Die Modulleitung hat
1.Ziffer einsden Stundenumfang des Praktikums in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt,
2.Ziffer 2den Stundenumfang der praktischen Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen sowie
3.Ziffer 3allfällige Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind,
festzusetzen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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