Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
1.Ziffer einsin den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
(2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.Personen gemäß Absatz eins, dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.
(3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Absatz eins, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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