§ 46 San-AV Durchführung der praktischen Ausbildung – NFS

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
    1. 1.Ziffer einsin den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
    2. 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.Personen gemäß Absatz eins, dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Absatz eins, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 San-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 San-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 San-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 San-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 San-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 San-AV
§ 47 San-AV