Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1.Ziffer eins“Notfallmedizin” (= erweiterte Kenntnisse in den Gebieten Anatomie und Physiologie, Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen, Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen, Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen, Hygiene, Arzneimittellehre)
(2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 San-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 San-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 San-AV