Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
1.Ziffer eins“sehr gut” (1),
2.Ziffer 2“gut” (2),
3.Ziffer 3“befriedigend” (3),
4.Ziffer 4“genügend” (4),
5.Ziffer 5“nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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