§ 66 San-AV Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026

Im Rahmen der theoretischen Ausbildungen sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß den Anlagen 6 bzw. 7 zu vermitteln.

In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 56 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS§ 57 San-AV Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS§ 58 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – NFS§ 59 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS§ 60 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS§ 61 San-AV Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – NFS§ 62 San-AV Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – NFS§ 63 San-AV Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen§ 64 San-AV Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen§ 65 San-AV Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 66 San-AV Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 67 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 68 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion§ 69 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion§ 70 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 72 San-AV Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 73 San-AV Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 74 San-AV§ 75 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 76 San-AV Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65 San-AV
§ 67 San-AV