§ 68 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
  2. (2)Absatz 2,Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 58 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – NFS§ 59 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS§ 60 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS§ 61 San-AV Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – NFS§ 62 San-AV Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – NFS§ 63 San-AV Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen§ 64 San-AV Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen§ 65 San-AV Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 66 San-AV Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 67 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 68 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion§ 69 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion§ 70 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 72 San-AV Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 73 San-AV Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 74 San-AV§ 75 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 76 San-AV Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen§ 77 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 78 San-AV Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 San-AV
§ 69 San-AV