§ 69 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
    1. 1.Ziffer einsin der Krankenanstalt tätig sind und
    2. 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2,Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sindFachkompetente Personen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsÄrzte und
    2. 2.Ziffer 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5,Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 59 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS§ 60 San-AV Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS§ 61 San-AV Wiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – NFS§ 62 San-AV Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – NFS§ 63 San-AV Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen§ 64 San-AV Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen§ 65 San-AV Teilnahmeverpflichtung – allgemeine Notfallkompetenzen§ 66 San-AV Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 67 San-AV Durchführung der theoretischen Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 68 San-AV Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion§ 69 San-AV Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Venenzugang und Infusion§ 70 San-AV Kommissionelle Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 71 San-AV Zulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 72 San-AV Inhalte der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 73 San-AV Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 74 San-AV§ 75 San-AV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 76 San-AV Abschlussprüfungsprotokolle – allgemeine Notfallkompetenzen§ 77 San-AV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 78 San-AV Nichtantreten zu kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen§ 79 San-AV Ausscheiden aus der Ausbildung – allgemeine Notfallkompetenzen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 San-AV
§ 70 San-AV