§ 38 San-AV Anrechnung von Sonderaus- und Weiterbildungen – RS

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026

Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

  1. 1.Ziffer einseiner Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
  2. 2.Ziffer 2einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß § 37 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß Paragraph 37, anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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