§ 30 San-AV Abschlussprüfungsprotokoll – RS

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. 3.Ziffer 3Namen der Prüfungskandidaten,
    4. 4.Ziffer 4Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
    5. 5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
    6. 6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
  3. (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  4. (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
    1. 1.Ziffer einsvon der Modulleitung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
    3. 3.Ziffer 3im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 San-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 San-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 San-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 San-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 San-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis San-AV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 San-AV
§ 31 San-AV