Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Modulleitung verlängert werden.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
(5)Absatz 5,Wird die wiederholte praktische Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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