Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 1 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
5.Ziffer 5“Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle” anstatt eines Unterrichts die Lehrinhalte durch ein angeleitetes Selbststudium zu erwerben sind. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
(3)Absatz 3,Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1.Ziffer einsder Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur Zwischenprüfung bzw. zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder
2.Ziffer 2die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
(4)Absatz 4,Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Absatz 3, sind insbesondere:
1.Ziffer einsKrankheit oder Entbindung oder
2.Ziffer 2andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter.
(5)Absatz 5,Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz 4, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, SanG vor.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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