Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Moduls hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
3.Ziffer 3Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorzutragenden Unterrichtsfächer,Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) vorzutragenden Unterrichtsfächer,
4.Ziffer 4Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
5.Ziffer 5Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des jeweiligen Moduls,
6.Ziffer 6Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Modulteilnehmer in das jeweilige Modul sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
7.Ziffer 7Aufsicht über die Modulteilnehmer sowie Zuteilung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung und an Krankenanstalten,
8.Ziffer 8Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
9.Ziffer 9Beurteilung der praktischen Ausbildung,
10.Ziffer 10Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
11.Ziffer 11Vertretung des Moduls nach außen und
12.Ziffer 12Evaluierung der Ausbildungsziele.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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