Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2)Absatz 2,Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 San-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 San-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 San-AV