Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters und im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des jeweiligen Moduls Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 10 sind zu bestellen:
1.Ziffer einsÄrzte und Personen, die das Studium der Medizin in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
2.Ziffer 2Lehrsanitäter sowie
3.Ziffer 3sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3)Absatz 3,Lehrkräfte haben über die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen und pädagogisch geeignet zu sein.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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