§ 2 San-AV Ausbildungsziele

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ziele der Ausbildung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Sanitäters fallen,
    2. 2.Ziffer 2die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpersund der menschlichen Psyche im sozialen Umfeld sowie deren Veränderung im Ausnahmefall,
    3. 3.Ziffer 3die Ausrichtung der praktischen Tätigkeiten des Sanitätsdienstes nach den definierten Vorgaben und wissenschaftlich anerkannten Maßnahmen der Notfall- und Katastrophenmedizin als analytisches, problemlösendes, zielgerichtetes und eigenverantwortliches Handeln unter Bedachtnahme auf die beruflichen Kompetenzen und den ethischen Grundprinzipien (geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen),
    4. 4.Ziffer 4die Kenntnisse für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluierung dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte des Lebens, sofern sie Krankheit, Verletzung, Vergiftung, Behinderung, Unfall, Katastrophe, Geburt und Tod betreffen,
    5. 5.Ziffer 5die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
    6. 6.Ziffer 6die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität des Sanitätsdienstes und
    7. 7.Ziffer 7die Unterstützung der Weiterentwicklung der sanitätsdienstlichen Praxis durch forschungsorientiertes Denken.
  2. (2)Absatz 2,Die Erreichung der Ausbildungsziele ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu evaluieren.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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