Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger eines Moduls – mit Ausnahme des Berufsmoduls – hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsSicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) vorgetragen werden,
2.Ziffer 2Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) vorgetragen werden,
3.Ziffer 3Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (§ 6) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (Paragraph 6,) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
4.Ziffer 4Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
5.Ziffer 5Beurteilung der praktischen Ausbildung und
6.Ziffer 6Vorsitz bei kommissionellen Abschlussprüfungen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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