Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Vor Beginn der praktischen Ausbildung ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren, in deren Rahmen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten des Modulteilnehmers zu überprüfen sind.
(2)Absatz 2,Die Zwischenprüfung ist in Form einer
1.Ziffer einsmündlichen oder
2.Ziffer 2schriftlichen
Prüfung durch die Lehrkräfte der betreffenden Unterrichtsfächer durchzuführen und zu beurteilen, wobei allfällige durchgeführte und dokumentierte Wissensüberprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern zu berücksichtigen sind. Über die Zwischenprüfung sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.
(3)Absatz 3,Der Termin der Zwischenprüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins“bestanden” oder
2.Ziffer 2“nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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