Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(3)Absatz 3,Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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