Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit
1.Ziffer eins“bestanden” oder
2.Ziffer 2“nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 San-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 San-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 San-AV