Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3)Absatz 3,Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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