Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1.Ziffer einsdie gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und
2.Ziffer 2die praktische Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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