Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen:
1.Ziffer eins“Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe”
2.Ziffer 2“Gerätelehre und Sanitätstechnik”
(2)Absatz 2,Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.Hat die Modulleitung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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