Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, hat der Modulteilnehmer die Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung, die praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 San-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 San-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 San-AV