§ 37 San-AV Verkürzte Ausbildung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – RS

San-AV - Sanitäter-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Pflegehelfer umfasst insgesamt 232 Stunden und beinhaltet
    1. 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 72 Stunden in den in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
    2. 2.Ziffer 2die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
  2. (2)Absatz 2,Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst insgesamt 226 Stunden und beinhaltet
    1. 1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 66 Stunden in den in der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
    2. 2.Ziffer 2die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
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