Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen.
(3)Absatz 3,Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
In Kraft seit 13.09.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 San-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 San-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 San-AV