(1)Absatz eins,Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 30/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2026)(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einsBrennstoffe entgegen den Bestimmungen des § 4 oder einer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:1.Ziffer einsGrundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten;2.Ziffer 2Messungen und Überprüfungen durchzuführen;3.Ziffer 3Proben von Stoffen zu entnehmen, d... mehr lesen...
§ 22 Abs. 1 bis 5 ist sinngemäß für anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. Der Abnahmebefund ist von der bzw. dem die Abnahme durchführenden Überprüfungsberechtigten unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat - zu übermitteln (Meldepf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen. § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagerme... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistunga)Litera aüber 70 kW und bis zu 100 kW sind alle sechs Jahre,b)Litera bab 100 kW, die mit Gas betrieben werden, sind alle vier Jahre,c)Litera cab 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind alle zwei Jahreeine... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:1.Ziffer einsFeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die über eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person ist - auch dann, wenn die Anlage weder nach § 19 bewilligungspflichtig noch nach § 21 anzeigepflichtig ist - verpflichtet, die Anlage vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme durch einen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wennDie Bewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erlischt, wenn1.Ziffer einsmit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde oder2.Ziffer 2nicht binn... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Lagerkapazität von mehr als1.Ziffer eins35 kg verflüssigter Gase,2.Ziffer 2150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder3.Ziffer 3zwei Kubikmetern Deponi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat sich vor der erstmaligen Inbetriebnahme mit folgenden Stammdaten im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren:1.Ziffer einsName, Anschrift (Sitz) der Betrei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen nurmit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin geeignet sind.(2)Absatz 2,Als Brennstoffe für Feuerungsanlagen, sonstige Gasanlagen und Gasgeräte dürfen unt... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsAbgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffs bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;2.Ziffer 2benannte Stelle: eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ziele dieses Landesgesetzes sind1.Ziffer einsdie Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbar belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klima... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) wird durch die Dienstklasse und in ihr durc... mehr lesen...
Pädagogische Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begründet wurde und welche keine Erklärung nach § 234 (vormals § 165a Oö. GBG 2001) abgegeben haben, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 175,0 Euro zu ihrem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt. Der Zuschlag ist mit Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gehalt des (der) Beamten (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Der Gehalt des (der) Beamten (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung wird d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen der nachstehenden Bedienstetengruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Be... mehr lesen...
Pädagogische Assistenzkräfte erhalten einen Zuschlag zu ihrem Gehalt in Höhe von 175,0 Euro. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer Einrichtung tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 190 und zwar Die in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gehalt des (der) Bediensteten wird durch die Funktionslaufbahn (GD) und die Gehaltsstufe bestimmt.(2)Absatz 2,Die 25 Funktionslaufbahnen werden in jeweils 15 Gehaltsstufen unterteilt.(3)Absatz 3,Der Gehalt beträgt: in derGehalts-stufein der Funktionslaufbahn (GD)25242322212019E... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwarDie in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 einschließlich allfälliger Gehaltszulagen, und zwar fürDie ab 1.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 48b Oö. GG 2001 sowie des § 47 Abs. 5 Oö. LVBG sollen für alle in diesen Bestimmungen angeführten Berufsgruppen der pflegerischen, therapeutischen und diagnostischen Berufe möglichst einheitlich gelten, sofern dem zwingende Normen des privaten Arbeitsrechts n... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bediensteten, die in handwerklichen oder unterstützenden Verwendungen der nachstehenden Berufsgruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in un... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.(2)Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Anspruch auf eine Nebengebühr besteht nur für Zeiträume, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. § 5 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 und 3 und § 17 gelten sinngemäß.Ein Anspruch auf eine Nebengebühr besteht nur für Zeiträume, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Funktionslaufbahn (LD) und die Gehaltsstufe bestimmt.(2)Absatz 2,Die 25 Funktionslaufbahnen werden in jeweils 15 Gehaltsstufen unterteilt.(3)Absatz 3,Der Gehalt beträgt:Gehalts-stufeFunktionslaufbahn (LD)25242322212019Euro12.390,22.4... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.(2)Absatz 2,Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 3.299 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag z... mehr lesen...
1.Ziffer einsVerwaltungsdienstzulage:Die Verwaltungsdienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:EntlohnungsgruppeEntlohnungsstufeEurop 1 bis p 5, e, d, c, balle229,8a1 bis 8aab 9292,02.Ziffer 2A.AAnspruchsvoraussetzungen:a)Litera aVertragsbedienstete, die eine entsprechende Le... mehr lesen...
1.Ziffer einsEntlohnungsschema I:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppeabcdeEuro13.059,42.489,12.271,1... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt: GehaltsstufeVerwendungsgruppe S 2S 114.763,36.035,624.975,26.330,535.186,66.626,045.397,46.920,855.609,07.216,065.963,27.512,076.317,27.806,586.670,6... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:VerwendungsgruppeGehaltsstufeL 3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L 1L PAEuro12.377,92.575,62.768,32.935,5 3.535,522.406,22.615,52.841,23.017,43.266,83.535,532.434,12.654,22.913,33.102,73.375,63... mehr lesen...
Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwarDie in einer Krankena... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt. (Anm: LGBl.Nr. ... mehr lesen...
Pflegedienst-ChargenzulageParagraph 30 c,, Pflegedienst-Chargenzulage(1)Absatz eins,Beamten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn der Gesetze berechtigt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Krankenpflegegesetzes oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) oder des Bundesgesetzes übe... mehr lesen...
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei Beamten DienstklasseEuroI - Vrömisch eins - römisch fünf229,8VI - IXrömisch sechs - römisch neun292,0(Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 65/1995) (Anm: V LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 164/2001, 141... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Der Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr dur... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Beamte hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.(2)Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus1.Z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Nebengebühren jener Bediensteten, die im Winter 2015/2016 im Winterdienst eingesetzt werden und entweder bis zum 31. Dezember 2016 vom Optionsrecht gemäß § 44 LB-GG Gebrauch machen oder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.(2)Absatz 2,Bediensteten, die als strahlenexponierte Ar... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Bedienst... mehr lesen...
Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst* in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Die Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, LB-GG wird je Dienst* in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Modellfunktion, der die während des Dien... mehr lesen...
Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 18/2026 Anl. 3 gültig von 01.04.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 41... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2,Das Inhaltverzeichnis, die §§ 1, 3 Abs 2 und 3, 7, 8, die Überschrift des 2. Unterabschnitts, die §§ 30a, 31a, 32a, 37a sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2011 in Kraft.(2)Absatz 2,Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden abweichend von § 2 Abs 2 je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuft... mehr lesen...
Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals – VLT, an denen die Teilnahme vom Bundesland Salzburg aus erfolgt, zur VLT-Abgabe (§ 57 Abs 4 GSpG) einen Zuschlag in der Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.Das Land Salzburg erhebt für elektronische Lotteri... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 1 Abs 1 und 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes 65/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes 65/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,Art IV des Gesetzes LGBl Nr 38/2003 wird a... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAgrarverfahrensgesetz (AgrVG. 1950), BGBl Nr 173/1950; Gesetz BGBl I Nr 189/2013;Agrarverfahrensgese... mehr lesen...