(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsentgegen § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,2.Ziffer 2die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt,die Jagd au... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach § 8 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 8/1948, zusammengelegte Eigenjagdgebiete gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Dauer laufender Pachtverträge als angegliedert. Nach Ablauf der Pachtverträge sind sie, wenn sie nicht gemäß § 5 Eigenjagdgebiete oder gemäß ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Disziplinarausschuss besteht aus a)Litera aeiner von der Vollversammlung zu wählenden Person als Vorsitzendem, b)Litera bdem Bezirksjägermeister jenes Bezirkes, in dem die das Verfahren begründende Tat begangen wurde; kommt demnach kein oder mehr als ein Bezirksjägermeister in ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 1, 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 4, Aufträge nach § 52 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a lit. a, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und B... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Entnahme eines Wolfes durch Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, ist zulässig, sofern durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem nach § 4a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen v... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung nach Anhören des Hegemeisters die Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Fütterungsanlagen für Rotwild einschließlich der in der Umgebung der Fütterungsanlage befindlichen Einstandsflächen (Wildruheflächen) in einem solchen ö... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächtera)Litera asich einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuld... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach nach § 52a Abs. 4 oder § 52b Abs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.(2)Absatz 2,Haustiere sind alle domestiziert... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU)... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Aufa)Litera aGrenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,b)Litera bVerwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Arbeitsstoffe,c)Litera cSonderbestimmungen für Holzstaub,d)Litera dSonderbestimmungen für Asbest ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt das Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989, außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Tiroler Schischulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1989,, außer Kraft.(3)Absatz 3,Mit diesem Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag n... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden einheitlich auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von se... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 525 Euro.(2)Absatz 2,Der Magistrat hat die Abgabe nach Abs. 1 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der St... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VGÜ auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Vornahme von1.Ziffer einsEignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraph 42, W-BedSchG 1998),2.Ziffer 2Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) undUntersuchungen bei Lärmeinwirkung (Paragraph 43, W... mehr lesen...
§ 5a.Paragraph 5 a, Durch diese Verordnung werden die1.Ziffer einsRichtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,2.Ziffer 2Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG ... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Durch diese Verordnung werden die1.Ziffer einsRichtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hinsichtlich1.Ziffer einsder Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, W-BedSchG 1998,2.Ziffer 2der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung der TRK-Werte... mehr lesen...
§ 2a.Paragraph 2 a, Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der GKV auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Feber 2026 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...