§ 11 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach § 52a Abs. 7 und 13 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.

(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.

(3) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter zu übertragen.

(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).

(5) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind. Wird die Tiroler Jagdkarte des Pächters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf die Pflicht zur Übertragung des Jagdausübungsrechtes an einen Jagdleiter nicht verlängert (§ 27 Abs. 3), so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen. Im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat der Pächter diesfalls für seinen Teil des Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes zu übertragen.

(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des § 11a Abs. 4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.

(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.

(8) Die Jagd darf auf Grundflächen bis 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere begonnene 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Dabei werden nicht eingerechnet

a)

nach § 34 Abs. 1 bestätigte Jagdschutzorgane,

b)

Personen, die eine jagdliche Revierpraxis (§ 33 Abs. 5 lit. d) absolvieren,

c)

Pirschführer in Ausübung ihrer Verpflichtungen nach § 12a,

d)

Personen, die die Jagd lediglich aufgrund einer vorübergehenden Jagderlaubnis oder aufgrund einer Jagdgastkarte ausüben, sofern sich diese auf den Abschuss bestimmter Wildarten oder einzelner Wildstücke und höchstens dreimal im Jagdjahr auf einen Zeitraum von jeweils längstens zwei Wochen erstreckt und

e)

Personen, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis ausüben, welche keine der Abschussplanung unterliegenden Wildarten und kein Auer- und Birkwild umfasst.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.03.2023
(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach § 52a Abs. 7 und 13 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.

(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.

(3) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter zu übertragen.

(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).

(5) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind. Wird die Tiroler Jagdkarte des Pächters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf die Pflicht zur Übertragung des Jagdausübungsrechtes an einen Jagdleiter nicht verlängert (§ 27 Abs. 3), so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen. Im Fall der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat der Pächter diesfalls für seinen Teil des Jagdgebietes die Ausübung des Jagdrechtes zu übertragen.

(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des § 11a Abs. 4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.

(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.

(8) Die Jagd darf auf Grundflächen bis 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere begonnene 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Dabei werden nicht eingerechnet

a)

nach § 34 Abs. 1 bestätigte Jagdschutzorgane,

b)

Personen, die eine jagdliche Revierpraxis (§ 33 Abs. 5 lit. d) absolvieren,

c)

Pirschführer in Ausübung ihrer Verpflichtungen nach § 12a,

d)

Personen, die die Jagd lediglich aufgrund einer vorübergehenden Jagderlaubnis oder aufgrund einer Jagdgastkarte ausüben, sofern sich diese auf den Abschuss bestimmter Wildarten oder einzelner Wildstücke und höchstens dreimal im Jagdjahr auf einen Zeitraum von jeweils längstens zwei Wochen erstreckt und

e)

Personen, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis ausüben, welche keine der Abschussplanung unterliegenden Wildarten und kein Auer- und Birkwild umfasst.

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