§ 12a TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann bei Erteilung der Jagderlaubnis dem Berechtigten vorschreiben, dass dieser die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten ortskundigen Person (Pirschführer), die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sein muss, ausüben darf. Einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausübt, hat der Jagdausübungsberechtigte bei der Ausgabe der Jagdgastkarte die Begleitung durch einen Pirschführer vorzuschreiben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem die Befugnis zur Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung sowie die schriftliche Beauftragung ortskundiger Personen mit der Pirschführung eingeräumt werden, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung der Jagderlaubnis eingeräumt wurde.

(2) Der Pirschführer hat die begleitete Person vor der Jagdausübung über die örtlichen Verhältnisse zu informieren und ist neben dieser für die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 11b Abs. 2 lit. a, b und c verantwortlich. Wenn es aus Gründen der Weidgerechtigkeit erforderlich ist, hat der Pirschführer die Nachsuche auf von der begleiteten Person krank geschossenes Wild durchzuführen und diesem den Fangschuss zu gewähren.

(3) Wird die Pirschführung nicht vom Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdleiter selbst durchgeführt, so hat der Pirschführer die schriftliche Beauftragung mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzorganen und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.

 

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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