(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
(2) Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
a) | dem Wild unnötige Qualen zu ersparen, | |||||||||
b) | im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten, | |||||||||
c) | sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten, | |||||||||
d) | die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben und | |||||||||
e) | einen Eintrag bleihaltiger Rückstände in die Nahrungsketten von Greifvögeln durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten. |
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