§ 17 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er besorgt die Geschäfte des Jagdausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durch.

(2) Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Grundflächen, einschließlich der nach § 8 angegliederten Grundflächen, ist unverzüglich vom neuen Eigentümer (den neuen Eigentümern) dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse des Eigentümers (der Eigentümer) mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.

(3) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Ausschussmitgliedes.

(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 TJG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 TJG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 TJG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 TJG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 TJG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TJG 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 TJG 2004
§ 18 TJG 2004