(1) Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind
a)  | Friedhöfe,  | |||||||||
b)  | öffentliche Anlagen, wie allgemein zugängliche Parks, öffentliche Straßen und Wege, Bahnkörper und dergleichen,  | |||||||||
c)  | Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder gewerblichen Zwecken dienen, und die mit ihnen räumlich zusammenhängenden Bauwerke,  | |||||||||
d)  | Höfe und Hausgärten, die an die vorgenannten Gebäude und Bauwerke anstoßen und durch eine Umfriedung abgeschlossen sind,  | |||||||||
e)  | Grundflächen, in die das Eindringen des Wildes durch natürliche oder künstliche Umfriedung verhindert wird.  | |||||||||
(2) Die Eigentümer der im Abs. 1 lit. c und d genannten Anlagen und Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, soweit dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haus- und Nutztiere, erforderlich ist, Dachse, Füchse, Steinmarder und Iltisse ohne Rücksicht auf die §§ 11 Abs. 1 und 36 Abs. 2 fangen oder töten. Der Jagdausübungsberechtigte ist hievon zu verständigen; auf sein Verlangen ist ihm das gefangene oder getötete Wild zu übergeben.
    
    
    
    
    
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