(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
a)  | den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen,  | |||||||||
b)  | sich erlegtes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.  | |||||||||
(2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
    
    
    
    
    
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