§ 6 W-VAG 1985

Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2026 bis 31.12.9999
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Dezember 1925, LGBl. für Wien Nr. 50, über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabgabegesetzen in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 2/1946, 3/1948, 14/1950, 9/1957, 10/1968, 13/1971 und 33/1979 außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Dezember 1925, LGBl. für Wien Nr. 50, über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabgabegesetzen in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 2/1946, 3/1948, 14/1950, 9/1957, 10/1968, 13/1971 und 33/1979 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Art. V des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Artikel römisch fünf, des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 24.02.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.02.2026
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Dezember 1925, LGBl. für Wien Nr. 50, über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabgabegesetzen in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 2/1946, 3/1948, 14/1950, 9/1957, 10/1968, 13/1971 und 33/1979 außer Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 21. Dezember 1925, LGBl. für Wien Nr. 50, über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabgabegesetzen in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 2/1946, 3/1948, 14/1950, 9/1957, 10/1968, 13/1971 und 33/1979 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Art. V des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Artikel römisch fünf, des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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