§ 17 As-V

Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf

a)

Grenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,

b)

Verwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Arbeitsstoffe,

c)

Sonderbestimmungen für Holzstaub,

d)

Sonderbestimmungen für Asbest und

e)

Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. a

sind die §§ 2 bis 10a, 12 bis 21, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23 bis 32, 33 Abs. 2 bis 58 und 34 Abs. 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 20202021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 18 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) Im § 2 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.

(4) Im § 3 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.

(5) Im § 4 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.

(6) Im § 5 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf § 2 Abs. 15 TBSG 2003.

(7) Im § 6 Abs. 5 Z. 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.

(8) Im § 7 Abs. 5 GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.

(9) Im § 10 Abs. 1 GKV

a)

entfällt in der Einleitung die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“ und

b)

treten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 140/2020“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2020“.

(10) Im § 10a Abs. 1 GKV

a)

entfällt in der Einleitung die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“ und

b)

treten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 140/2020“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2020“.

(11) Im § 13 GKVtreten

a)

in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 2 dieser Verordnung,

b)

in der Z. 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und

c)

in der Z. 6 an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 5 dieser Verordnung.

(12) Im § 14 Abs. 1 GKV treten

a)

in der Z. 1 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung und

b)

in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 71 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 19 Abs. 3 TBSG 2003.

(13) Im § 22 GKV treten

a)

im zweiten Satz des Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz- Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung und

b)

in der Einleitung des Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 4 TBSG 2003 und des § 2 dieser Verordnung.

(14) Im § 23 Abs. 1 GKV tritt in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(15) Im § 25 GKV treten

a)

im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 und

b)

im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003.

(16) Im § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.

(17) Im § 29 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.

(18) In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.

Stand vor dem 10.05.2021

In Kraft vom 01.10.2020 bis 10.05.2021

(1) Auf

a)

Grenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,

b)

Verwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Arbeitsstoffe,

c)

Sonderbestimmungen für Holzstaub,

d)

Sonderbestimmungen für Asbest und

e)

Messungen nach § 9 Abs. 1 lit. a

sind die §§ 2 bis 10a, 12 bis 21, 22 Abs. 1, 2 und 3, 23 bis 32, 33 Abs. 2 bis 58 und 34 Abs. 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 20202021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 18 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) Im § 2 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.

(4) Im § 3 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.

(5) Im § 4 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.

(6) Im § 5 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf § 2 Abs. 15 TBSG 2003.

(7) Im § 6 Abs. 5 Z. 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.

(8) Im § 7 Abs. 5 GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.

(9) Im § 10 Abs. 1 GKV

a)

entfällt in der Einleitung die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“ und

b)

treten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 140/2020“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2020“.

(10) Im § 10a Abs. 1 GKV

a)

entfällt in der Einleitung die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“ und

b)

treten in der Z. 2 an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 140/2020“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2020“.

(11) Im § 13 GKVtreten

a)

in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 2 dieser Verordnung,

b)

in der Z. 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und

c)

in der Z. 6 an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 5 dieser Verordnung.

(12) Im § 14 Abs. 1 GKV treten

a)

in der Z. 1 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung und

b)

in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 71 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 19 Abs. 3 TBSG 2003.

(13) Im § 22 GKV treten

a)

im zweiten Satz des Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz- Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung und

b)

in der Einleitung des Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 4 TBSG 2003 und des § 2 dieser Verordnung.

(14) Im § 23 Abs. 1 GKV tritt in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(15) Im § 25 GKV treten

a)

im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 und

b)

im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003.

(16) Im § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.

(17) Im § 29 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.

(18) In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.

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