Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
(1)Absatz eins,Auf
a)Litera aGrenzwerte für chemische Arbeitsstoffe,
b)Litera bVerwendungsverbote und besondere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung krebserzeugender (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Arbeitsstoffe,
c)Litera cSonderbestimmungen für Holzstaub,
d)Litera dSonderbestimmungen für Asbest und
e)Litera eMessungen nach § 9 Abs. 1 lit. aMessungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a
sind die §§ 2 bis 10b, 12 bis 14, 14a Abs. 2 und 3, 15 bis 25a, 27, 28 bis 32, 34 Abs. 2 bis 7 und 35 Abs. 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 24 sinngemäß anzuwenden.sind die Paragraphen 2 bis 10 b, 12 bis 14, 14 a Absatz 2 und 3, 15 bis 25 a, 27, 28 bis 32, 34 Absatz 2 bis 7 und 35 Absatz 12, 14 und 16 sowie die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 24 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Worte „ArbeitgeberIn“, „Arbeitgeber/in“ und „Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ArbeitnehmerIn“, „Arbeitnehmer/in“ und „Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitskleidung“ tritt jeweils das Wort „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3)Absatz 3,Im § 2 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.Im Paragraph 2, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins, dieser Verordnung.
(4)Absatz 4,Im § 3 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.Im Paragraph 3, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung.
(5)Absatz 5,Im § 4 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.Im Paragraph 4, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz eins und 2 dieser Verordnung.
(6)Absatz 6,Im § 5 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 4 bis 4b ASchG die Verweisung auf § 2 Abs. 15 TBSG 2003.Im Paragraph 5, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 40, Absatz 4 bis 4 b ASchG die Verweisung auf Paragraph 2, Absatz 15, TBSG 2003.
(7)Absatz 7,Im § 6 Abs. 5 Z 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 7, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 7, dieser Verordnung.
(8)Absatz 8,Im § 7 Abs. 5 GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.Im Paragraph 7, Absatz 5, GKV tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge „im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz“ die Wortfolge „in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz“.
(9)Absatz 9,In den §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 und 10b Abs. 1 GKVIn den Paragraphen 10, Absatz eins, 10 a, Absatz eins und 10 b Absatz eins, GKV
a)Litera aentfällt in der Einleitung jeweils die Wortfolge „im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG“ und
b)Litera btreten in der Z 2 an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ jeweils das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ jeweils das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2021“.treten in der Ziffer 2, an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996“ jeweils das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 186/2023“ und an die Stelle des Zitates „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ jeweils das Zitat „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 104/2021“.
a)Litera ain der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf § 42 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 2 dieser Verordnung,in der Einleitung an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 42, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, dieser Verordnung,
b)Litera bin der Z 1 an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ undin der Ziffer eins, an die Stelle der Wortfolge „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ die Wortfolge „Bezeichnung der Dienststelle“ und
c)Litera cin der Z 6 an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 5 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 5 dieser Verordnung.in der Ziffer 6, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung und an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 45, Absatz 5, ASchG die Verweisung auf Paragraph 8, Absatz 5, dieser Verordnung.
a)Litera ain der Z 1 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung undin der Ziffer eins, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 69 und 70 ASchG die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des 1. Abschnitts der Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
b)Litera bin der Z 2 an die Stelle der Verweisung auf § 71 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 19 Abs. 3 TBSG 2003.in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 71, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, TBSG 2003.
(12)Absatz 12,Im § 14a Abs. 2 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 TBSG.Im Paragraph 14 a, Absatz 2, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 6, TBSG.
a)Litera aam Ende des Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 52 Z 5 ASchG die Verweisung auf § 2 der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 70/2021, in der jeweils geltenden Fassung und an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung undam Ende des Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 52, Ziffer 5, ASchG die Verweisung auf Paragraph 2, der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung und an die Stelle der Verweisung auf die BauV die Verweisung auf die Bauarbeiterschutz-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung und
b)Litera bim Abs. 4 an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 4 TBSG 2003 und des § 2 dieser Verordnung.im Absatz 4, an die Stelle der Verweisung auf die Paragraphen 4 und 41 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 4, TBSG 2003 und des Paragraph 2, dieser Verordnung.
(14)Absatz 14,Im § 22a Abs. 2 und 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.Im Paragraph 22 a, Absatz 2 und 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung.
(15)Absatz 15,Im § 23 Abs. 1 GKV tritt in der Z 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.Im Paragraph 23, Absatz eins, GKV tritt in der Ziffer 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 69, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, TBSG 2003 und des Paragraph 3, der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
a)Litera aim Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 undim Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003 und
b)Litera bim Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003.im Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003.
a)Litera aim Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 TBSG undim Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 6, TBSG und
b)Litera bim Abs. 2 Z 8 an die Stelle der Verweisung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, die Verweisung auf die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung.im Absatz 2, Ziffer 8, an die Stelle der Verweisung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, die Verweisung auf die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
a)Litera aim Abs. 2 an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 Z 6 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, idgF“ das Zitat „§ 2 Abs. 6 Z 6 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2024“ und an die Stelle des Zitates „Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, idgF“ das Zitat „Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016“ undim Absatz 2, an die Stelle des Zitates „§ 2 Absatz 6, Ziffer 6, Litera a, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, idgF“ das Zitat „§ 2 Absatz 6, Ziffer 6, Litera a, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 84/2024“ und an die Stelle des Zitates „Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, idgF“ das Zitat „Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 290/2016“ und
b)Litera bim Abs. 5 an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.im Absatz 5, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung.
(19)Absatz 19,Im § 28 Abs. 3 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.Im Paragraph 28, Absatz 3, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 43, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, TBSG 2003 und der Paragraphen 5 und 6 dieser Verordnung.
(20)Absatz 20,Im § 29 Abs. 1 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.Im Paragraph 29, Absatz eins, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 46, Absatz 6, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, dieser Verordnung.
(21)Absatz 21,In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.In den Paragraphen 31, Absatz 3 und 32 Absatz 4, GKV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 5, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TBSG 2003.
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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