§ 18 As-V

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ergibt die Gefahrenbeurteilung, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 9, 14 und 16 nicht anzuwenden, wenn die nach § 13 Abs. 3 TBSG 2003 sowie nach den sonstigen Bestimmungen des 2. Abschnitts und des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.

(2) Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Potential

a)

sind § 13 Abs. 1 TBSG 2003 sowie § 3 Abs. 2 erster Satz nur anzuwenden, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, und

b)

sind § 13 Abs. 3 lit. a TBSG 2003 sowie die §§ 4 Abs. 2 und 12 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(3) Auf Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV in der nach § 17 Abs. 13 lit. b geltenden Fassung sind die §§ 5 Abs. 2 lit. b und 21 TBSG 2003 nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 As-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 As-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 As-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 As-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 As-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis As-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 As-V
§ 19 As-V