§ 15 As-V

As-V - Arbeitsstoffe-Verordnung – As-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 15

Hygiene, persönliche Schutzausrüstung, Aufbewahrung

 

(1) Werden chemische Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

a)

Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand erhalten, insbesondere Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig gereinigt werden,

b)

von den Bediensteten mitgebrachte Lebensmittel, Kosmetika, Medikamente und Tabakerzeugnisse

1.

so aufbewahrt werden, dass eine Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen vermieden wird, und

2.

an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen eine Gefahr der Kontamination mit chemischen Arbeitsstoffen besteht, nicht konsumiert bzw. angewendet werden,

c)

auf die Verbote nach lit. b Z. 2 durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen wird und

d)

den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen und diese nach dem Ende der Arbeit und vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände waschen.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass

a)

die Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, sofern eine Kontaminationsgefahr vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, und

b)

die persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die

a)

hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (z. B. Material, Festigkeit, Größe, Verschluss) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (z. B. Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,

b)

deutlich erkennbar sind (z. B. durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung) und

c)

ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 As-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 As-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 As-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 As-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 As-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis As-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 As-V
§ 16 As-V