§ 58a TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 1, 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die dabei tätig werdenden Organe des Tiroler Jägerverbandes sind an die Weisungen der Landesregierung und im Fall der Besorgung von Aufgaben nach den §§ 28a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 auch an jene der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

(2) Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der anfallenden Barauslagen, der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz unter Bedachtnahme auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand durch Verordnung festzusetzen.

(3) Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.03.2023
(1) Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 1, 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die dabei tätig werdenden Organe des Tiroler Jägerverbandes sind an die Weisungen der Landesregierung und im Fall der Besorgung von Aufgaben nach den §§ 28a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 auch an jene der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.

(2) Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der anfallenden Barauslagen, der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz unter Bedachtnahme auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand durch Verordnung festzusetzen.

(3) Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen.

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