§ 58a TJG 2004 Übertragener Wirkungsbereich

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 1, 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die dabei tätig werdenden Organe des Tiroler Jägerverbandes sind an die Weisungen der Landesregierung und im Fall der Besorgung von Aufgaben nach den §§ 28a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 auch an jene der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den Paragraphen 27, Absatz 3, 27 a, 27a Absatz 3, 28 a, 28a Absatz eins und 2, 33 Absatz eins und 2, 33a33 a Absatz eins und 2, 37 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, 37 a, 37a Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, 37 b, 37b Absatz 2 und 6 Litera b,, 38 Absatz eins,, 3 und 4, 38a38 a Absatz 2, sowie 46 Absatz 4 und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die dabei tätig werdenden Organe des Tiroler Jägerverbandes sind an die Weisungen der Landesregierung und im Fall der Besorgung von Aufgaben nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins und 2, 37 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, 37 a, 37a Absatz 3, 37 b, 37b Absatz 2 und 6 Litera b,, 38 Absatz 3 und 4, 38a38 a Absatz 2, sowie 46 Absatz 4 und 6 auch an jene der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung kann für den Aufwandersatz und die Reisekosten Pauschalbeträge durch Verordnung festsetzen. Dabei ist hinsichtlich des Aufwandersatzes auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand und hinsichtlich der Reisekosten auf den durchschnittlich aufgrund der Größe der Bezirke bzw. Hegebezirke, der Anzahl der Jagdgebiete, der vorkommenden Wildarten und der Fütterungsanlagen in den Bezirken bzw. Hegebezirken erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen.Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung kann für den Aufwandersatz und die Reisekosten Pauschalbeträge durch Verordnung festsetzen. Dabei ist hinsichtlich des Aufwandersatzes auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Absatz eins, durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand und hinsichtlich der Reisekosten auf den durchschnittlich aufgrund der Größe der Bezirke bzw. Hegebezirke, der Anzahl der Jagdgebiete, der vorkommenden Wildarten und der Fütterungsanlagen in den Bezirken bzw. Hegebezirken erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen.Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Absatz eins, anfallenden Kosten zu ersetzen.
  4. (3)Absatz 3,Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Höchstbetrag für den Ersatz der aus der Besorgung von Aufgaben nach § 38 Abs. 1 anfallenden Kosten je Pflichttrophäenschau festsetzen.Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Absatz eins, anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Höchstbetrag für den Ersatz der aus der Besorgung von Aufgaben nach Paragraph 38, Absatz eins, anfallenden Kosten je Pflichttrophäenschau festsetzen.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 1, 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die dabei tätig werdenden Organe des Tiroler Jägerverbandes sind an die Weisungen der Landesregierung und im Fall der Besorgung von Aufgaben nach den §§ 28a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 auch an jene der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den Paragraphen 27, Absatz 3, 27 a, 27a Absatz 3, 28 a, 28a Absatz eins und 2, 33 Absatz eins und 2, 33a33 a Absatz eins und 2, 37 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, 37 a, 37a Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 8, 37 b, 37b Absatz 2 und 6 Litera b,, 38 Absatz eins,, 3 und 4, 38a38 a Absatz 2, sowie 46 Absatz 4 und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die dabei tätig werdenden Organe des Tiroler Jägerverbandes sind an die Weisungen der Landesregierung und im Fall der Besorgung von Aufgaben nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins und 2, 37 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, 37 a, 37a Absatz 3, 37 b, 37b Absatz 2 und 6 Litera b,, 38 Absatz 3 und 4, 38a38 a Absatz 2, sowie 46 Absatz 4 und 6 auch an jene der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung kann für den Aufwandersatz und die Reisekosten Pauschalbeträge durch Verordnung festsetzen. Dabei ist hinsichtlich des Aufwandersatzes auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand und hinsichtlich der Reisekosten auf den durchschnittlich aufgrund der Größe der Bezirke bzw. Hegebezirke, der Anzahl der Jagdgebiete, der vorkommenden Wildarten und der Fütterungsanlagen in den Bezirken bzw. Hegebezirken erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen.Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung kann für den Aufwandersatz und die Reisekosten Pauschalbeträge durch Verordnung festsetzen. Dabei ist hinsichtlich des Aufwandersatzes auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Absatz eins, durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand und hinsichtlich der Reisekosten auf den durchschnittlich aufgrund der Größe der Bezirke bzw. Hegebezirke, der Anzahl der Jagdgebiete, der vorkommenden Wildarten und der Fütterungsanlagen in den Bezirken bzw. Hegebezirken erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen.Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Absatz eins, anfallenden Kosten zu ersetzen.
  4. (3)Absatz 3,Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Höchstbetrag für den Ersatz der aus der Besorgung von Aufgaben nach § 38 Abs. 1 anfallenden Kosten je Pflichttrophäenschau festsetzen.Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Absatz eins, anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Höchstbetrag für den Ersatz der aus der Besorgung von Aufgaben nach Paragraph 38, Absatz eins, anfallenden Kosten je Pflichttrophäenschau festsetzen.

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