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(2) Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der anfallenden Barauslagen, der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz unter Bedachtnahme auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand durch Verordnung festzusetzen.
(3) Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen.
(2) Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der anfallenden Barauslagen, der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz unter Bedachtnahme auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand durch Verordnung festzusetzen.
(3) Das Land Tirol hat dem Tiroler Jägerverband die aus der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 1 anfallenden Kosten zu ersetzen.