§ 3 W-VAG 1985

Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verwaltungsabgaben sind nicht zu entrichten, wenn ein zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung in Betracht kommende Partei ist und die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Stadt Wien ist im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch von der Entrichtung von Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) befreit.Verwaltungsabgaben sind nicht zu entrichten, wenn ein zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung in Betracht kommende Partei ist und die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Stadt Wien ist im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch von der Entrichtung von Kommissionsgebühren (Paragraph 77, AVG) befreit.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien zu.
  3. (3)Absatz 3,Bewilligungen nach § 65 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, sowie die nach dieser Vorschrift ausgestellten Radfahrausweise sind von den Verwaltungsabgaben befreit.Bewilligungen nach Paragraph 65, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, sowie die nach dieser Vorschrift ausgestellten Radfahrausweise sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
  4. (4)Absatz 4,Berechtigungen und Amtshandlungen aufgrund von § 58c Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 83/2022, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.Berechtigungen und Amtshandlungen aufgrund von Paragraph 58 c, Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

Stand vor dem 24.02.2026

In Kraft vom 01.05.2022 bis 24.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Verwaltungsabgaben sind nicht zu entrichten, wenn ein zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung in Betracht kommende Partei ist und die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Stadt Wien ist im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch von der Entrichtung von Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) befreit.Verwaltungsabgaben sind nicht zu entrichten, wenn ein zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung in Betracht kommende Partei ist und die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Stadt Wien ist im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch von der Entrichtung von Kommissionsgebühren (Paragraph 77, AVG) befreit.
  2. (2)Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien zu.
  3. (3)Absatz 3,Bewilligungen nach § 65 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, sowie die nach dieser Vorschrift ausgestellten Radfahrausweise sind von den Verwaltungsabgaben befreit.Bewilligungen nach Paragraph 65, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, sowie die nach dieser Vorschrift ausgestellten Radfahrausweise sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
  4. (4)Absatz 4,Berechtigungen und Amtshandlungen aufgrund von § 58c Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 83/2022, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.Berechtigungen und Amtshandlungen aufgrund von Paragraph 58 c, Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.

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