§ 5a W-VGÜ Bezugnahme auf Richtlinien

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2026 bis 31.12.9999
§ 5a.Paragraph 5 a,

Durch diese Verordnung werden die

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,
  2. 12.Ziffer eins2Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,
  3. 24.Ziffer 24Richtlinie (EU) 20222023/4312668 zur Änderung der Richtlinie 20042009/37148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der ArbeitAsbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 882023/2668 vom 1630. März 2022November 2023, S 1,
  4. 5.Ziffer 5Richtlinie (EU) 2024/869 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L 2024/869 vom 19. März 2024,
umgesetzt.umgesetzt

Stand vor dem 08.04.2026

In Kraft vom 22.01.2025 bis 08.04.2026
§ 5a.Paragraph 5 a,

Durch diese Verordnung werden die

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,
  2. 12.Ziffer eins2Richtlinie (EU) 2022/431 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16. März 2022, S 1,
  3. 24.Ziffer 24Richtlinie (EU) 20222023/4312668 zur Änderung der Richtlinie 20042009/37148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der ArbeitAsbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 882023/2668 vom 1630. März 2022November 2023, S 1,
  4. 5.Ziffer 5Richtlinie (EU) 2024/869 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. Nr. L 2024/869 vom 19. März 2024,
umgesetzt.umgesetzt

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