Gesetzesaktualisierungen

74 Gesetze aktualisiert am 12.04.2026

Gesetze 11-20 von 74

2 Paragrafen zu Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VG 2010) aktualisiert


§ 30 K-VG 2010 Strafbestimmungen

(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wera)Litera abewilligungspflichtige Veranstaltungen... mehr lesen...


§ 8 K-VG 2010 Verbotene Veranstaltungen

(1)Absatz eins,Verboten sinda)Litera aVeranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen;b)Litera bExperimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, bei denen sich der Veranstalter aus dem K... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.26

1 Paragraf zu Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 (K-BO 1996) aktualisiert


§ 7 K-BO 1996 Mitteilungspflichtige Vorhaben

(1)Absatz eins,Mitteilungspflichtig sind:a)Litera adie Errichtung, die Änderung und der Abbruch von 1.Ziffer einsGebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;2.Ziffer 2zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;3.Ziffer 3Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höh... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.26

3 Paragrafen zu Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG (K-UPG) aktualisiert


§ 16 K-UPG Umsetzungshinweis

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:a)Litera adie Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S 30;b)Litera bArt. 1 und 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Eu... mehr lesen...


§ 3 K-UPG Pläne und Programme

Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die §§ 4 bis 6a nichts anderes bestimmen:Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der n... mehr lesen...


§ 2 K-UPG Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:a)Litera a“Planungsbehörde”: das zur Erlassung des Plans oder Programms nach den Verwaltungsvorschriften jeweils zuständige Organ;b)Litera b“öffentliche Umweltstellen”: die für fachliche Angelegenheiten des Umweltschutzes und des Naturschutzes jeweils zustä... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.26

2 Paragrafen zu Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG (K-EG) aktualisiert


§ 24a K-EG Verweisungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Litera aEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), ... mehr lesen...


§ 7 K-EG Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung ha... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.26

8 Paragrafen zu NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017) aktualisiert


§ 14 NÖ ADG 2017 Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung desGleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl.Nr. L 180 vom 18. Juli 2000, S. 22;Gleichbehan... mehr lesen...


§ 15 NÖ ADG 2017 Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, Landesgesetzblatt 9290, außer Kraft.(2)Absatz 2,Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses G... mehr lesen...


§ 11 NÖ ADG 2017 Strafbestimmungen

Personen, die1.Ziffer einsdem Diskriminierungsverbot des § 3 zuwiderhandeln,dem Diskriminierungsverbot des Paragraph 3, zuwiderhandeln,2.Ziffer 2dem Benachteiligungsverbot des § 10 zuwiderhandeln,dem Benachteiligungsverbot des Paragraph 10, zuwiderhandeln,begehen eine Verwaltungsübertretung und s... mehr lesen...


§ 10 NÖ ADG 2017 Benachteiligungsverbot

Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeugin b... mehr lesen...


§ 8 NÖ ADG 2017 Schadenersatz aufgrund verbotener Diskriminierung

(1)Absatz eins,Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 3 hat die benachteiligte Person Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Paragraph 3, hat die b... mehr lesen...


§ 6 NÖ ADG 2017 NÖ Antidiskriminierungsstelle

(1)Absatz eins,Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach § 3 Abs. 1 zu fördern und Schlichtungsversuche nach Abs. 4 durchzuführen.Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskr... mehr lesen...


§ 1 NÖ ADG 2017 Ziel, Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Jegliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (... mehr lesen...


NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (NÖ ADG 2017) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 31.03.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 21/2026 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 30.03.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.26

5 Paragrafen zu NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 (NÖ PKGV 2014) aktualisiert


§ 15 NÖ PKGV 2014 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2016 treten am 1. Jänner 2016 in Kra... mehr lesen...


§ 8 NÖ PKGV 2014 Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung

(1)Absatz eins,Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 417,14 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.829,57 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 417,14 monatl... mehr lesen...


§ 2 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld für kurzfristige Pflege

(1)Absatz eins,Pflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 1.151,00 zu bezahlen.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Paragra... mehr lesen...


§ 1 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld

(1)Absatz eins,Das monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgtDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, N... mehr lesen...


NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 (NÖ PKGV 2014) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 26.03.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2026 § 0 gültig von 04.02.2025 bis 25.03.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2025... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.26

3 Paragrafen zu Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017 (Oö. BSV 2017) aktualisiert


§ 26 Oö. BSV 2017

(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsArb... mehr lesen...


§ 9 Oö. BSV 2017

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:Die Verordnung der Bundesminist... mehr lesen...


§ 5 Oö. BSV 2017

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2025 - GKV) samt deren Anhängen I, III und V gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:Die Verord... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.26

1 Paragraf zu Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung 2012 (Oö. PSchulV 2012) aktualisiert


§ 8 Oö. PSchulV 2012

(1)Absatz eins,Für folgende von einer Lehrkraft auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:1.Ziffer einsFür die Führung der Klassenvorstandsgeschäftea)Litera afür Lehrkräfte der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.26

3 Paragrafen zu Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006) aktualisiert


§ 12 Oö. ElWOG 2006

(1)Absatz eins,Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß § 10 ist schriftlich – erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen – zu erteilen, wennDie elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 10, ist schriftlich – erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristunge... mehr lesen...


§ 7 Oö. ElWOG 2006

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:1.Ziffer einsEine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, ... mehr lesen...


§ 2 Oö. ElWOG 2006

         Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsAerothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;1a.Ziffer eins aAgentur: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agen... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.04.26
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