§ 30 K-VG 2010 Strafbestimmungen

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2026 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt;

b)

soweit eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen ist, Veranstaltungen in nicht genehmigten Veranstaltungsstätten durchführt oder nicht genehmigte Veranstaltungseinrichtungen verwendet oder als Verfügungsberechtigter über derartige Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen eine für eine Veranstaltung nicht genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zur Verfügung stellt;

c)

soweit für Veranstaltungsstätten keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, Veranstaltungen in hierfür nicht geeigneten Veranstaltungsstätten durchführt oder als Verfügungsberechtigter über eine solche Veranstaltungsstätte eine für die Veranstaltung ungeeignete Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt;

d)

soweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt, oder die Bestimmungen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und Abs. 1a, 12 Abs. 1 bis Abs. 4, 13 oder 23 Abs. 5 dritter Satz übertritt;

e)

Veranstaltungen entgegen des Verbots nach § 8 beginnt oder nicht beendet;

f)

Maßnahmen nach §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz nicht duldet oder behindert;

g)

die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt;

h)

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der lit. a bis lit. g erfüllt;

i)

Veranstaltungen zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder auf andere Weise missbraucht;

j)

durch eine Veranstaltung das Leben oder die Gesundheit der Besucher oder veranstaltungspolizeiliche Interessen oder Interessen des Jugendschutzes gefährdet;

k)

durch eine Veranstaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen durch Immissionen (zB Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) herbeiführt;

l)

(entfällt)

m)

als nach § 11 Abs. 1 zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes berechtigte Person oder als nach § 12 Abs. 5 zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung berechtigte Person, den Sicherheitsbericht (§ 9 Abs. 6) oder die wiederkehrende Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung (§ 12 Abs. 1 bis 4) nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entsprechend den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erstellt oder durchführt;

n)

als Veranstalter seinen Bekanntgabepflichten nach § 27 Abs. 2 und Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. a)Litera abewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt;
    2. b)Litera bsoweit eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen ist, Veranstaltungen in nicht genehmigten Veranstaltungsstätten durchführt oder nicht genehmigte Veranstaltungseinrichtungen verwendet oder als Verfügungsberechtigter über derartige Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen eine für eine Veranstaltung nicht genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zur Verfügung stellt;
    3. c)Litera csoweit für Veranstaltungsstätten keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, Veranstaltungen in hierfür nicht geeigneten Veranstaltungsstätten durchführt oder als Verfügungsberechtigter über eine solche Veranstaltungsstätte eine für die Veranstaltung ungeeignete Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt;
    4. d)Litera dsoweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt, oder die Bestimmungen der §§ 3, 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und Abs. 1a, 12 Abs. 1 bis Abs. 4, 13 oder 23 Abs. 5 dritter Satz übertritt;soweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt, oder die Bestimmungen der Paragraphen 3, 5, 9, Absatz eins, 10, Absatz eins und Absatz eins a, 12, Absatz eins bis Absatz 4, 13, oder 23 Absatz 5, dritter Satz übertritt;
    5. e)Litera eVeranstaltungen entgegen dem Verbot nach § 8 durchführt;Veranstaltungen entgegen dem Verbot nach Paragraph 8, durchführt;
    6. f)Litera fMaßnahmen nach §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz nicht duldet oder behindert;Maßnahmen nach Paragraphen 22, Absatz eins, 23, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz nicht duldet oder behindert;
    7. g)Litera gdie auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt;
    8. h)Litera hden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der lit. a bis lit. g erfüllt;den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der Litera a bis Litera g, erfüllt;
    9. i)Litera iVeranstaltungen zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder auf andere Weise missbraucht;
    10. j)Litera jdurch eine Veranstaltung das Leben oder die Gesundheit der Besucher oder veranstaltungspolizeiliche Interessen oder Interessen des Jugendschutzes gefährdet;
    11. k)Litera kdurch eine Veranstaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen durch Immissionen (zB Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) herbeiführt;
    12. l)Litera l(entfällt)
    13. m)Litera mals nach § 11 Abs. 1 zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes berechtigte Person oder als nach § 12 Abs. 5 zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung berechtigte Person, den Sicherheitsbericht (§ 9 Abs. 6) oder die wiederkehrende Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung (§ 12 Abs. 1 bis 4) nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entsprechend den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erstellt oder durchführt;als nach Paragraph 11, Absatz eins, zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes berechtigte Person oder als nach Paragraph 12, Absatz 5, zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung berechtigte Person, den Sicherheitsbericht (Paragraph 9, Absatz 6,) oder die wiederkehrende Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung (Paragraph 12, Absatz eins bis 4) nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entsprechend den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erstellt oder durchführt;
    14. n)Litera nals Veranstalter seinen Bekanntgabepflichten nach § 27 Abs. 2 und Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.als Veranstalter seinen Bekanntgabepflichten nach Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 10.03.2026

In Kraft vom 01.11.2017 bis 10.03.2026
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt;

b)

soweit eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen ist, Veranstaltungen in nicht genehmigten Veranstaltungsstätten durchführt oder nicht genehmigte Veranstaltungseinrichtungen verwendet oder als Verfügungsberechtigter über derartige Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen eine für eine Veranstaltung nicht genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zur Verfügung stellt;

c)

soweit für Veranstaltungsstätten keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, Veranstaltungen in hierfür nicht geeigneten Veranstaltungsstätten durchführt oder als Verfügungsberechtigter über eine solche Veranstaltungsstätte eine für die Veranstaltung ungeeignete Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt;

d)

soweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt, oder die Bestimmungen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und Abs. 1a, 12 Abs. 1 bis Abs. 4, 13 oder 23 Abs. 5 dritter Satz übertritt;

e)

Veranstaltungen entgegen des Verbots nach § 8 beginnt oder nicht beendet;

f)

Maßnahmen nach §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz nicht duldet oder behindert;

g)

die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt;

h)

den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der lit. a bis lit. g erfüllt;

i)

Veranstaltungen zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder auf andere Weise missbraucht;

j)

durch eine Veranstaltung das Leben oder die Gesundheit der Besucher oder veranstaltungspolizeiliche Interessen oder Interessen des Jugendschutzes gefährdet;

k)

durch eine Veranstaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen durch Immissionen (zB Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) herbeiführt;

l)

(entfällt)

m)

als nach § 11 Abs. 1 zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes berechtigte Person oder als nach § 12 Abs. 5 zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung berechtigte Person, den Sicherheitsbericht (§ 9 Abs. 6) oder die wiederkehrende Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung (§ 12 Abs. 1 bis 4) nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entsprechend den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erstellt oder durchführt;

n)

als Veranstalter seinen Bekanntgabepflichten nach § 27 Abs. 2 und Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. a)Litera abewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt;
    2. b)Litera bsoweit eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen ist, Veranstaltungen in nicht genehmigten Veranstaltungsstätten durchführt oder nicht genehmigte Veranstaltungseinrichtungen verwendet oder als Verfügungsberechtigter über derartige Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen eine für eine Veranstaltung nicht genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zur Verfügung stellt;
    3. c)Litera csoweit für Veranstaltungsstätten keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, Veranstaltungen in hierfür nicht geeigneten Veranstaltungsstätten durchführt oder als Verfügungsberechtigter über eine solche Veranstaltungsstätte eine für die Veranstaltung ungeeignete Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt;
    4. d)Litera dsoweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt, oder die Bestimmungen der §§ 3, 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und Abs. 1a, 12 Abs. 1 bis Abs. 4, 13 oder 23 Abs. 5 dritter Satz übertritt;soweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt, oder die Bestimmungen der Paragraphen 3, 5, 9, Absatz eins, 10, Absatz eins und Absatz eins a, 12, Absatz eins bis Absatz 4, 13, oder 23 Absatz 5, dritter Satz übertritt;
    5. e)Litera eVeranstaltungen entgegen dem Verbot nach § 8 durchführt;Veranstaltungen entgegen dem Verbot nach Paragraph 8, durchführt;
    6. f)Litera fMaßnahmen nach §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz nicht duldet oder behindert;Maßnahmen nach Paragraphen 22, Absatz eins, 23, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz nicht duldet oder behindert;
    7. g)Litera gdie auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt;
    8. h)Litera hden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der lit. a bis lit. g erfüllt;den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der Litera a bis Litera g, erfüllt;
    9. i)Litera iVeranstaltungen zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder auf andere Weise missbraucht;
    10. j)Litera jdurch eine Veranstaltung das Leben oder die Gesundheit der Besucher oder veranstaltungspolizeiliche Interessen oder Interessen des Jugendschutzes gefährdet;
    11. k)Litera kdurch eine Veranstaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen durch Immissionen (zB Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) herbeiführt;
    12. l)Litera l(entfällt)
    13. m)Litera mals nach § 11 Abs. 1 zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes berechtigte Person oder als nach § 12 Abs. 5 zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung berechtigte Person, den Sicherheitsbericht (§ 9 Abs. 6) oder die wiederkehrende Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung (§ 12 Abs. 1 bis 4) nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entsprechend den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erstellt oder durchführt;als nach Paragraph 11, Absatz eins, zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes berechtigte Person oder als nach Paragraph 12, Absatz 5, zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung berechtigte Person, den Sicherheitsbericht (Paragraph 9, Absatz 6,) oder die wiederkehrende Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung (Paragraph 12, Absatz eins bis 4) nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entsprechend den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erstellt oder durchführt;
    14. n)Litera nals Veranstalter seinen Bekanntgabepflichten nach § 27 Abs. 2 und Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.als Veranstalter seinen Bekanntgabepflichten nach Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.

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